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16.09.2026

Präsidiumsmitglieder eines Sportfachverbandes: Sind sozialversicherungspflichtig

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main hat zwei Mitglieder des Präsidiums eines Fußball-Fachverbands nicht als ehrenamtlich Tätige, sondern als abhängig Beschäftigte eingestuft. Damit unterliegen sie nach Auffassung des Gerichts der Sozialversicherungspflicht.

Die Präsidiumsmitglieder erhielten für ihre Tätigkeit eine monatliche Pauschale von 3.600 Euro sowie weitere Leistungen wie Dienstwagen, Mobiltelefon, Notebook und die Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten. Das Gericht sah darin keine bloße Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt.

Nach Ansicht der Richter waren die Funktionäre in die Organisationsstrukturen des Verbands eingegliedert und unterlagen dessen internen Entscheidungs- und Weisungsstrukturen. Sie seien an Mehrheitsentscheidungen des Präsidiums und des Vorstands gebunden gewesen und hätten maßgeblich an Personal- und Organisationsentscheidungen mitgewirkt. Zudem hätten sie die Interessen des Verbands gegenüber nationalen und internationalen Organisationen sowie Behörden vertreten.

Gegen ein Ehrenamt spreche außerdem der Umfang der Tätigkeit. Diese habe sich nahezu als Vollzeittätigkeit dargestellt und sei marktgerecht vergütet worden. Die monatliche Pauschale habe die damals geltende steuerfreie Ehrenamtspauschale von 500 Euro pro Jahr deutlich überschritten. Da zudem Reisekosten separat erstattet und weitere Sachleistungen gewährt wurden, wertete das Gericht die Zahlungen als Vergütung für geleistete Arbeit.

Die Klagen des Verbands und der betroffenen Präsidiumsmitglieder blieben damit erfolglos. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 26.06.2026, S 34 BA 30/22 und S 34 BA 31/22, nicht rechtskräftig