16.09.2026
Können nicht verrechenbare Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen führen? Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg meint Ja.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wird. Der Ehemann hatte in den Jahren 2006 und 2007 durch so genannte Stillhaltergeschäfte Prämieneinnahmen erzielt. Die hierbei entstandenen Verluste aus dem Erwerb und der Veräußerung von Aktien erkannte das Finanzamt jedoch nicht zum Ausgleich an. Es behandelte die Prämien als sonstige Einkünfte, die Verluste hingegen als solche aus privaten Veräußerungsgeschäften, für die kein Verlustausgleich möglich war.
Nachdem die Eheleute mit ihrer Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzungen sowie einer Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben waren, beantragten sie eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Nachdem das FG das Finanzamt im ersten Rechtsgang zu einer abweichenden Steuerfestsetzung für 2007 verurteilt hatte, verwies der Bundesfinanzhof (BFH) das Verfahren zurück. Das FG müsse prüfen, ob die Verluste wegen der finanziellen Situation der Eheleute faktisch endgültig unverwertbar geworden seien.
Nach umfassender Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Verluste bis zur mündlichen Verhandlung nicht hätten verrechnet werden können. Eine Besteuerung ohne entsprechenden Zuwachs an Leistungsfähigkeit sei mit dem subjektiven Nettoprinzip nicht vereinbar. Daher setzte das Gericht die Einkommensteuer für 2006 und 2007 aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger fest. Maßgeblich war dabei eine vom Gericht unter Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums ermittelte maximale Steuerbelastung.
Ob dauerhaft nicht nutzbare Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften eine solche Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen können, muss nun der Bundesfinanzhof klären. Dort ist die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 27/25 anhängig.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.06.2025 und 17.07.2025, 2 K 827/23, nicht rechtskräftig