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23.09.2026

Aktivrente als Steuerbonus: Was Arbeitnehmer wissen sollten

Die Aktivrente ist noch kein Jahr alt, bietet aber älteren Arbeitnehmern einen steuerlichen Anreiz, um fortgesetzt tätig zu bleiben. Selbstständige und Beamte haben jedoch keinen Anspruch darauf. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz klärt über die Fakten zur Aktivrente auf.

Die Aktivrente, die am 01.01.2026 in Kraft getreten ist, sei keine neue oder zusätzliche Rentenart und somit auch keine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, stellt der BdSt klar. Die Rente selbst werde dadurch nicht erhöht oder verändert. Es handele sich vielmehr um einen Steuerfreibetrag für Menschen, die nach dem Erreichen der regulären Altersgrenze weiter in sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigung bleiben wollen.

Gemäß § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG) betrage der monatliche steuerliche Freibetrag bis zu maximal 2.000 Euro. Dieser werde bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber berücksichtigt. Ein Antrag sei nicht erforderlich. Der darüberhinausgehende Betrag bleibe lohnsteuerpflichtig.

Bei mehreren Dienstverhältnissen kann die Aktivrente laut BdSt nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Sie werde zwingend im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch sei eine Aufteilung der Aktivrente nicht möglich. In der Steuerklasse VI komme die Aktivrente nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Aktivrente nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Die Steuerbefreiung gelte nur für Arbeitnehmer, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und nichtselbstständig beschäftigt sind. Andere Erwerbstätigkeiten – etwa Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, aus einem Beamtenverhältnis, als Abgeordneter und auch aus geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) – seien von der Aktivrente nicht begünstigt. War die Person jedoch vor Eintritt des Rentenalters selbstständig tätig und übt mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze nun eine nichtselbstständige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, könne die Aktivrente in Anspruch genommen werden. Entscheidend für die Aktivrente sei die aktuell ausgeübte Tätigkeit, so der BdSt.

Zeitlich sei die Aktivrente nicht begrenzt. Bis Ende 2029 wolle die Politik prüfen, ob die Aktivrente zu einer höheren Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat oder nicht.

Abschließend äußert der BdSt daran Kritik, dass durch die Aktivrente das freiwillige Arbeiten im gesetzlichen Rentenalter nur für Arbeitnehmer attraktiver wird. Auch Unternehmer würden weiter gebraucht, vor allem, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen. Daher plane der BdSt eine Überprüfung der Regelung durch das Bundesverfassungsgericht.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 18.09.2026