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25.09.2026

Unternehmen in Schwierigkeiten: Haben keinen Anspruch auf Energiebeihilfen

Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten dürfen von bestimmten staatlichen Energiebeihilfen ausgeschlossen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Davon betroffen ist auch der italienische Stahlhersteller Acciaierie d«Italia, dem Vergünstigungen für besonders strom- und gasintensive Unternehmen verweigert wurden.

Hintergrund sind Entscheidungen der italienischen Behörden aus dem Jahr 2024, mit denen Anträge des Konzerns auf Aufnahme in die Verzeichnisse energieintensiver Unternehmen für 2025 abgelehnt wurden. Damit verlor das Unternehmen den Zugang zu finanziellen Entlastungen bei den Energiekosten.

Der EuGH hielt dies für unionsrechtskonform. Nach den einschlägigen Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission dürfen Energiebeihilfen Unternehmen nicht gewährt werden, die als "Unternehmen in Schwierigkeiten" gelten. Die Kommission habe ihren Beurteilungsspielraum durch diese Leitlinien selbst bindend begrenzt; die Mitgliedstaaten müssten sich daran halten.

Nach Auffassung des Gerichts fällt ein Unternehmen, das sich in einem Verfahren der Sonderverwaltung nach italienischem Insolvenzrecht befindet, grundsätzlich in diese Kategorie. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass solche Verfahren auf die Sanierung und Fortführung des Unternehmens abzielen können.

Zugleich betonte der EuGH, dass Energiebeihilfen nicht mit Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen gleichzusetzen sind. Während letztere gerade der Unterstützung angeschlagener Unternehmen dienen können, sollen die Vergünstigungen für besonders energieintensive Unternehmen grundsätzlich nur wirtschaftlich gesunden Betrieben zugutekommen.

Mit der Entscheidung stärkt der Gerichtshof die beihilferechtlichen Vorgaben der EU und bestätigt den Ausschluss insolventer oder sanierungsbedürftiger Unternehmen von staatlichen Entlastungen bei Strom- und Gaskosten.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 24.09.2026, C-503/25 und C-504/25