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25.09.2026

Stuntman mit eigener Ausrüstung: Arbeitet selbstständig

Ein für einzelne Drehtage engagierter Stuntman ist selbstständig tätig und daher nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Entscheidung ausschlaggebend war für das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg das erhebliche unternehmerische Risiko, das der Stuntman durch hohe Investitionen in seine Ausrüstung und Ausbildung trug.

Der Stuntman war für zwei Drehtage bei den Aufnahmen einer Krimiserie engagiert worden. Die Deutsche Rentenversicherung hatte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens dennoch eine abhängige Beschäftigung angenommen und Sozialversicherungspflicht bejaht. Die Behörde argumentierte, die eingesetzten Betriebsmittel seien nicht speziell für diesen Auftrag angeschafft worden und begründeten daher kein relevantes Unternehmerrisiko.

Dem folgte das LSG nicht. Zwar sei der Stuntman während der Proben und Dreharbeiten in die Produktionsabläufe eingebunden gewesen. Wegen der kurzen Einsatzdauer und der nur begrenzten Weisungsgebundenheit überwögen jedoch die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit.

Entscheidend war für das Gericht, dass der Stuntman bereits vor dem konkreten Auftrag erhebliche Summen in beruflich genutzte Betriebsmittel investiert hatte. Dazu zählten unter anderem Seiltechnik, Schutzausrüstung, Stuntfahrzeuge, Matten und Werkzeuge. Hinzu kamen Ausgaben für Aus- und Weiterbildungen sowie Mietkosten für Trainings- und Werkstatträume. Ob sich diese Investitionen später tatsächlich auszahlen würden, sei zum Zeitpunkt der Anschaffungen ungewiss gewesen. Gerade darin liege das unternehmerische Risiko.

Die Vergütung für die beim Dreh eingesetzte eigene Ausrüstung ändere daran nichts, so das Gericht. Diese kompensiere das Risiko nicht, dass sich die zuvor getätigten Investitionen möglicherweise nicht amortisieren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Deutsche Rentenversicherung kann noch die Zulassung einer Revision beim Bundessozialgericht beantragen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2026, L 14 BA 11/24, nicht rechtskräftig