28.09.2026
Seit Januar 2026 dürfen Minijobber regelmäßig 603 Euro im Monat verdienen. Auch bei der Rentenversicherung und kurzfristigen Beschäftigungen in der Landwirtschaft gibt es Änderungen, informiert der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen.
Seit dem 01.01.2026 betrage der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde. Dementsprechend belaufe sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 603 Euro pro Monat. Zum 01.01.2027 steige der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Ab dann liege die Geringfügigkeitsgrenze bei 633 Euro pro Monat.
Stellen landwirtschaftliche Betriebe kurzfristig Beschäftigte ein, gölten ab 2026 erweiterte Zeitgrenzen pro Kalenderjahr, so der BdSt weiter: Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelte die Zeitgrenze von 90 Arbeitstagen oder 15 Wochen pro Kalenderjahr; für kurzfristige Beschäftigungen in allen anderen Betrieben bleibe es weiterhin bei der bekannten Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen oder drei Monaten pro Kalenderjahr.
Für die Rentenversicherung gelte seit dem 01.07.2026, dass die Befreiung von wieder aufgehoben werden kann. Geringfügig Beschäftigte könnten mithin eine zuvor erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufheben. Minijobber, die die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, seien dann wieder sozialversicherungspflichtig und zahlten wieder den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung.
Die Aufhebung gelte ausschließlich für zukünftige Abrechnungszeiträume und könne nicht für vorherige Monate oder Jahre geltend gemacht werden. Außerdem gilt sie laut BdSt bei mehreren Minijobs für alle 603-Euro-Minijobs, die zu dem Zeitpunkt oder danach nebeneinander ausgeübt werden. Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ende erst, wenn überhaupt kein Minijob mehr ausgeübt wird. Wenn geringfügig Beschäftigte wieder rentenversicherungspflichtig werden möchten, müssten sie einen Antrag beim Arbeitgeber stellen.
Der Arbeitgeber dokumentiere den Eingang des Antrags in den Entgeltunterlagen und melde die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale. Entsprechende Antragsformulare gibt es laut BdSt bei der Minijob-Zentrale.
Weitere Informationen zur Rentenversicherungspflicht bei Minijobs, den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und den Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellt laut BdSt die Deutsche Rentenversicherung zur Verfügung.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 28.09.2026