11.03.2025
Werden anlassbezogen mobile Verkehrsschilder aufgestellt, muss der Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren Funktion stehen: Eine Stadt als Verkehrssicherungspflichtige hat daher nicht dafür einzustehen, wenn der Beschwerungsblock eines solchen Schildes in den Straßenraum gelangt, ein Pkw darüberfährt und beschädigt wird. Das stellt das Landgericht (LG) Hanau klar.
Aufgrund eines Karnevalsumzugs hatte eine Stadt mobile Halteverbotsschilder aufgestellt. Der Kläger machte Schäden an seinem Fahrzeug geltend, die nach Veranstaltungsende durch das Überfahren eines am Fahrbahnrand liegenden Beschwerungsfußes eines dieser Schilder entstanden seien. Die Schilder hätten nach Veranstaltungsende wieder entfernt werden sollen, damit sie nicht auf die Fahrbahn geraten.
Das LG Hanau hat die Klage abgewiesen. Die Stadt habe weder das Schild noch den Beschwerungsblock selbst in den Straßenraum verbracht. Sie hafte daher nur, wenn sie eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall.
Der Verkehrssicherungspflichtige müsse zwar erkennbaren Gefahren entgegenwirken. Es könnten jedoch nicht alle erdenklichen Möglichkeiten einer Gefährdung Dritter ausgeschlossen werden. Zudem seien nur zumutbare Vorkehrungen zu treffen, so das LG.
Dass die für die Schilder verwendeten Betonblöcke mit einem Gewicht von 28 Kilogramm von selbst auf die Straße gelangen oder durch Dritte dorthin verbracht werden, sei zwar möglich, aber – wenn auch vorliegend geschehen – insgesamt wenig wahrscheinlich, zumal diese bei Einhaltung der an dem Unfallort vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erkannt werden könnten. Demgegenüber müssten mobile Verkehrsschilder mit vertretbarem Aufwand transportiert werden können, um ihre Funktion zu erfüllen. Auch eine ständige Bewachung bis zum Abtransport hält das Gericht für nicht geboten.
Landgericht Hanau, Urteil vom 04.12.2024, 2 S 25/24, rechtskräftig