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12.03.2025

BGH eröffnet Strafverfahren wegen Vorwürfen gegen rechtsextremistische Kampfsportgruppe vor dem Thüringer Oberlandesgericht

Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat hat auf eine sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts dessen Anklage unter anderem wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor dem Thüringer Oberlandesgericht eröffnet.

Der Generalbundesanwalt legt mit seiner zum Thüringer Oberlandesgericht erhobenen Anklage zwei Angeklagten neben weiteren Delikten die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen und an einer terroristischen Vereinigung, dem dritten Angeklagten mehrfache Unterstützungen einer solchen zur Last. Das Oberlandesgericht hatte das Hauptverfahren vor dem Landgericht Gera mit der Maßgabe eröffnet, dass jeweils nur ein hinreichender Tatverdacht der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung beziehungsweise der Unterstützung einer solchen, nicht aber in Bezug auf eine terroristische Vereinigung begründet sei. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof das Hauptverfahren vor einem anderen Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts eröffnet und die Anklage mit einer geringfügig geänderten rechtlichen Würdigung zur Hauptverhandlung zugelassen.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zum einen deshalb eröffnet, weil das Ermittlungsergebnis bei vorläufiger Bewertung einen hinreichenden Tatverdacht auch in Bezug auf eine terroristische Vereinigung ergibt. Zum anderen liegt unabhängig davon jedenfalls eine besondere Bedeutung des Falles vor, die zur Zuständigkeit der Bundesjustiz führt. Bei der dafür maßgeblichen Gesamtbetrachtung der bisherigen Erkenntnisse ist von Belang, dass die in Rede stehende Gruppierung etwa durch willkürliche Gewalttaten gegen missliebige Personen "Ordnungsmacht" in einem bestimmten Stadtgebiet sein wollte, überregional mit rechtsradikalen Kräften vernetzt war und Aktivitäten in sieben Bundesländern entfaltete. Zudem waren eine zunehmende Bewaffnung und die begonnene Herstellung halbautomatischer Schusswaffen zu berücksichtigen.

Der nunmehr befasste Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts wird in dieser Sache eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen haben.

BGH, Pressemitteilung vom 6.3. 2025 zu Beschluss vom 6.2.2025, StB 75-77/24