10.06.2025
Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen – anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit – nicht zu den Grundrentenzeiten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz dadurch nicht verletzt wird.
Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, meinen die Richter. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten könnten sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie trügen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
Zwar könne auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge müssten sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, sei aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 05.06.2025, B 5 R 3/24 R