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10.06.2025

Kernkraftwerk in Hamm-Uentrop: Bund und Land müssen Stilllegung nicht bezahlen

Die Betreiberin des stillgelegten Kernkraftwerks in Hamm-Uentrop klagte gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen, um deren Verpflichtung feststellen zu lassen, ihr die notwendigen finanziellen Mittel für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs oder einen Abbruch des Kernkraftwerks zur Verfügung zu stellen. Hiermit war sie erfolglos.

Bei dem 1987 in Betrieb genommenen und bereits 1989 wieder stillgelegten Kernkraftwerk handelt es sich um den Prototyp eines Thorium-Hochtemperatur-Reaktors, der sich seit 1997 für die Abklingphase im so genannten sicheren Einschluss befindet. Die Kosten für die Errichtung des Reaktors trug zum größten Teil die Bundesrepublik. 1971 schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen ersten so genannten Risikobeteiligungsvertrag ab, mit dem sich der Bund und das Land gegenüber der Klägerin verpflichteten, sich an den Verlusten des Reaktorbetriebs zu beteiligen. Mit weiteren Verträgen in den Jahren 1983 und 1989 erhöhten Bund und Land ihre Beteiligungen an den Betriebsverlusten und den Kosten einer – früher als ursprünglich erwarteten – Stilllegung des Kernkraftwerks.

Der Rahmenvertrag aus dem Jahr 1989 enthält unter anderem die Klausel: "Im Einvernehmen mit dem Bund erklärt das Land, dass Fehlbeträge für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase in Abstimmung zwischen Bund und Land geregelt werden." Gestützt auf diese Klausel hat die Klägerin die Beklagten als verpflichtet angesehen, ihr die finanziellen Mittel, die für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs und des eventuellen Rückbaus des Kernkraftwerks erforderlich werden, zur Verfügung zu stellen.

Die Klage war weder in erster noch in zweiter Instanz erfolgreich. Nach der Auslegung des Vertrags, die neben dem Wortlaut und der Stellung der Klausel im Vertrag insbesondere auch die Interessenlage der Vertragsparteien sowie die Begleitumstände des Vertragsabschlusses berücksichtigen müsse, solle damit lediglich klargestellt werden, dass die Klägerin weder von ihren Gesellschaftern noch von den Beklagten nach der Herstellung des sicheren Einschlusses und der Abklingphase noch finanzielle Mittel für weitere Maßnahmen verlangen könne, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Vielmehr bleibe es im Fall einer dann auftretenden Unterkapitalisierung der Klägerin der dem Rahmenvertrag entzogenen öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Beklagten für die Kernenergie überlassen, zu entscheiden, wie diese Situation im Interesse der öffentlichen Sicherheit geregelt werde.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2025, I-16 U 363/24