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10.06.2025

Freiwilliger Wehrdienst: Begründet allein keinen Anspruch auf Kindergeld

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 aktuelles Steuerrecht zur Berechtigung von Kindergeldbezug klargestellt: Ein freiwilliger Wehrdienst begründe – anders als ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr – allein keinen Anspruch auf Kindergeld. Das meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.

Ein Anspruch bestehe jedoch, wenn das Kind dabei eine Berufsausbildung macht oder eine Ausbildung wegen fehlender Plätze nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Grundausbildung bei der Bundeswehr zähle nicht als abgeschlossene Berufsausbildung, sodass der Kindergeldanspruch dadurch nicht verloren geht.

Im zugrunde liegenden Fall habe die Familienkasse Kindergeld für die Übergangszeit nach dem Abitur und die Grundausbildung gezahlt. Für die Zeit danach, in der das Kind seinen Dienst verlängerte und anschließend eine kurze Übergangszeit ohne Tätigkeit bis zum Beginn des Studiums hatte, habe sie es jedoch verweigert. Wenn das Kind nachweislich auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet, könne Kindergeld auch während des Wehrdienstes gezahlt werden – selbst wenn das Kind als Soldat arbeitet und mehr als 20 Stunden pro Woche tätig ist.

Wichtig sei, dass der Wille zur Ausbildung oder zum Studium rechtzeitig und objektiv erkennbar dokumentiert wird, zum Beispiel durch Bewerbungen oder Anmeldungen. Das habe laut BFH für einen Monat nicht vorgelegen, sodass hierfür kein Kindergeldanspruch bestanden habe. Die anderen Wartemonate erfüllten laut BdSt den Kindergeldanspruch, als objektiv der Wille zur Aufnahme eines Studiums erkennbar gewesen sei.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 06.06.2025