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01.07.2025

Zum Posten von Beleidigungen eingerichtetes Facebook-Konto: Ist zu löschen

Wird ein Nutzerkonto auf Facebook den Gesamtumständen nach ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu posten, besteht nicht nur ein Anspruch auf Löschung der Äußerungen, sondern auch auf Löschung des Kontos. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.

Eine Frau hatte von der Facebook-Betreiberin verlangt, es zu unterlassen, zwei Nutzerkonten bereitzuhalten sowie fünf Äußerungen – unter anderem "Du dumme Sau", "frigide menopausierende Schnepfe" – zu verbreiten beziehungsweise verbreiten zu lassen. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Das OLG bejahte eine Persönlichkeitsverletzung, für die Facebook als Störerin hafte.

Bei den auf dem einen Profil geposteten Äußerungen handele es sich sämtlich um herabsetzende Werturteile, führt das OLG aus. In keinem Fall seien sachliche Anknüpfungspunkte für die herabsetzenden Äußerungen erkennbar. Die Klägerin sei jedenfalls in ihrem Bekanntenkreis auch als die mit den Äußerungen gemeinte Person identifizierbar. Dies ergebe sich bei diesem Profil aus den dort beigefügten Bildern, die unstreitig die Klägerin zeigten.

Hinsichtlich des anderen Nutzerkontos liege die Persönlichkeitsverletzung zum einen in der erkennbaren Verfremdung ihres für das Nutzerkonto verwendeten Namens, die als Beleidigung zu werten sei. Zum anderen liege sie in den ohne Bezug unverbunden auftauchenden Äußerungen, wie etwa "Wer nichts vorzuweisen hat, labert Scheiße". Auch hier sei die Klägerin als gemeinte Person erkennbar. Dies folge aus dem gewählten Profilnamen, "der in verfremdender Weise, aber bildlich und klanglich erkennbar den Namen der Klägerin nachbildet", so das OLG.

Facebook sei hier ausnahmsweise nicht nur zur Löschung der Äußerungen, sondern der Nutzerkonten selbst verpflichtet. Die Kontenlöschung sei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, "wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde beziehungsweise wird, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen beziehungsweise zu veröffentlichen", begründet das OLG. Sie beinhalte zwar einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Da hier jedoch nur persönlichkeitsverletzende Inhalte auf den Konten gepostet worden seien, sei – auch angesichts der Vielzahl der gegen die Klägerin gerichteten Äußerungen – die Löschung des Kontos gegenüber der Löschung einzelner Äußerungen das effektivere Mittel, um vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen.

Facebook hafte dabei als mittelbare Störerin, da die Klägerin sie hinreichend konkret vorprozessual auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.6.2025, 16 U 58/24, nicht rechtskräftig