08.01.2026
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dies gilt seit 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 Einkommensteuergesetz auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilt, sind die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026 durch die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt worden. Demzufolge betrage der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro und für ein Frühstück 2,37 Euro. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) seien die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50 Euro anzusetzen.
Im Übrigen verweist das BMF in seinem aktuellen Schreiben auf R 8.1 Absatz 7 und 8 der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 sowie auf sein Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25.11.2020 (BStBl. I Seite 1228).
Das aktuelle Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung/Steuern/Veröffentlichungen zu Steuerarten/Lohnsteuer als pdf-Datei zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.12.2025, IV C 5 - S 2334/00088/007/013