14.01.2026
Wann muss ich meine Steuererklärung abgeben und wann wird sie bearbeitet? Diesen Fragen geht das Finanzministerium Schleswig-Holstein nach.
Den Angaben zufolge kann eine Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr grundsätzlich ab dem 1. Januar des Folgejahres abgegeben werden. Allerdings würden sämtliche Erklärungen, die elektronisch oder auf Papier vor Mitte März für das Vorjahr eingehen, in den Finanzämtern zunächst gesammelt und noch nicht bearbeitet, so das Finanzministerium.
Hintergrund sei, dass die Finanzämter frühestens Mitte März 2026 mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2025 beginnen könnten. Arbeitgeber, Versicherungen und weitere Institutionen übermittelten elektronisch bis zum letzten Tag im Februar an die Finanzämter relevante Daten für das Vorjahr wie Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenbezugsmitteilungen. Anschließend würden diese Daten aufbereitet, bevor die Bearbeitung der Steuererklärungen beginnen könne.
Die Bearbeitung der Steuererklärungen erfolge teilweise automatisiert. Vollautomatisiert bearbeitete Erklärungen (so genannte Autofälle) könnten innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen werden. Die elektronische Abgabe der Steuererklärung über ELSTER erhöht laut Finanzministerium Schleswig-Holstein die Chance, dass die Erklärung zum Autofall wird, da bereits vor der Übermittlung eine Plausibilitätsprüfung erfolge. Papiererklärungen müssten hingegen erst digitalisiert werden, was die Bearbeitung verzögere. Bei einigen Erklärungen sei zudem eine personelle Nachbearbeitung erforderlich, die in der Reihenfolge des Eingangs erfolge.
Und welche Fristen zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen sind zum Jahreswechsel und im Jahr 2026 zu beachten? Dem Ministerium zufolge gelten für den Besteuerungszeitraum 2024 letztmalig allgemeine Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen, die mit Unterstützung einer Steuerberatung erstellt wurden. Diese Corona-Sonderregelungen würden ab dem Besteuerungszeitraum 2025 nicht mehr gewährt. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 109, 149 Abgabenordnung gölten damit wieder uneingeschränkt.
Das bedeute: Steuerpflichtige ohne steuerlichen Berater müssten ihre Steuererklärung für das Jahr 2025 grundsätzlich bis zum 31.07.2026 abgeben. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, habe noch bis Ende 2029 Zeit, eine Steuererklärung für das Jahr 2025 abzugeben. Eine solche Veranlagung auf Antrag für das Jahr 2022 sei noch bis zum 31.12.2026 möglich.
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, laufe die Frist für das Jahr 2024 zum 30.04.2026 ab.
Wer seinen Steuerbescheid in digitaler Form erhalten möchte, müsse dieses Jahr letztmalig aktiv dazu einwilligen, fährt das Finanzministerium Schleswig-Holstein fort. Es wirbt dafür, von der elektronischen Bekanntgabe in ELSTER Gebrauch zu machen. Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden als Regelfall sei bundesweit auf den 01.01.2027 verschoben worden. Ab diesem Zeitpunkt stelle das Finanzamt Steuerbescheide und andere Schreiben automatisch über ELSTER zum Abruf bereit, wenn Steuerpflichtige die entsprechende Steuererklärung zuvor über ELSTER eingereicht haben. Mit der Verschiebung des Anwendungszeitpunkts solle allen Beteiligten ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich auf die Umstellung von der postalischen Bekanntgabe in Papierform auf die elektronische Bereitstellung des Steuerbescheides einzustellen.
Für 2026 gelte durch diese Verschiebung noch die Regelung der Vorjahre: Wer seinen Steuerbescheid in digitaler Form erhalten möchte, müsse in diesem Jahr letztmalig aktiv dazu einwilligen. Ab 2027 gilt: Wer für eine elektronisch übermittelte Steuererklärung eine Bekanntgabe des Bescheids per Post in Papierform möchte, müsse der elektronischen Bekanntgabe ab 2027 aktiv widersprechen. Für in Papierform eingereichte Steuererklärungen sei kein solcher Antrag notwendig.
Finanzministerium Schleswig-Holstein, PM vom 07.01.2026