20.01.2026
Das Bundesfinanzministerium gibt mit einem aktuellen Schreiben gemäß § 190 Absatz 4 Satz 4 Bewertungsgesetz (BewG) die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind:
Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100) Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG
Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG 189,1 192,9
Hinsichtlich der Gebäudearten gelten laut BMF die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel analog.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 14.01.2026, IV D 4 - S 3225/00006/007/004