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23.01.2026

Nach bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzung: Kein Verlustvortrag mehr

Ein Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien ist in einem Verlustfeststellungsbescheid nicht zu berücksichtigen, wenn weder die Voraussetzungen zur Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch gemäß § 10d Absatz 4 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) gegeben sind. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Es hatte über die mögliche verfahrensrechtliche Korrektur eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer ("Verlustfeststellungsbescheid") auf den 31.12.2021 zu entscheiden.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten und begehrten nachträglich einen höheren Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien. Sie wurden zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2021 veranlagt. Neben dem Einkommensteuerbescheid erging ein Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021. Beide Bescheide wurden nicht mit Einspruch angefochten. Nachdem die Kläger von der Bank eine nachträglich ausgestellte "Ersatz-Steuerbescheinigung" einreichten, aus der sich unter anderem höhere Verluste aus der Veräußerung von Aktien ergaben, beantragten sie die Änderung der Bescheide.

Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei. (Lediglich) gegen den Ablehnungsbescheid betreffend den Verlustfeststellungsbescheid legten die Kläger sodann Einspruch und Klage ein.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Die nachträglich erklärten Veräußerungsverluste könnten nicht in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 berücksichtigt werden. Eine entsprechende Änderung sei infolge der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung, der die streitigen Verluste nicht zugrunde liegen, ausgeschlossen. Denn es lägen weder die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung (AO) noch die des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG vor. Die Kläger hätten den Ablehnungsbescheid, soweit dieser die Einkommensteuer betraf, nicht angefochten.

Selbst wenn sie aber (auch) gegen den die Einkommensteuer betreffenden Teil des Ablehnungsbescheids Einspruch eingelegt hätten, könnte der Einkommensteuerbescheid 2021 nicht mehr geändert werden, so das Gericht weiter. In Betracht käme allenfalls eine Änderung nach § 173 Absatz 1 Nr. 2 AO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch nicht vor. Die Kläger treffe an dem nachträglichen Bekanntwerden des Verlustes grobes Verschulden, insbesondere weil in der Anlage KAP ausdrücklich nach nicht ausgeglichenen Veräußerungsverlusten gefragt werde. Dies sei selbst für steuerliche Laien verständlich; erst recht für die Klägerin, die ausgebildete Bankkauffrau sei. Ferner hätten sich die Kläger nicht die Mühe gemacht, in die von der Depotbank erstellten Steuerbescheinigungen hineinzuschauen.

Schließlich seien – mangels Korrekturmöglichkeit – auch die Voraussetzungen einer Änderung nach § 10d Absatz 4 Satz 5 EStG nicht erfüllt.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2025, 10 K 1274/24 F, rechtskräftig