19.02.2026
Seit 01.01.2026 wurde ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung des Grads der Behinderung (GdB) eingeführt. Das teilt Mecklenburg-Vorpommern auf seinem Steuerportal mit.
Von den Versorgungsämtern des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGuS) würden mit Zustimmung der Steuerpflichtigen alle steuerrelevanten Daten, die nach dem 31.12.2025 festgestellt worden sind, ausschließlich digital an die Finanzämter übertragen. Das bedeute, dass in den meisten Fällen Daten für das Veranlagungsjahr ab 2026 übermittelt würden. Nur in Ausnahmefällen wirkten die Feststellungen des Versorgungsamtes in die Veranlagungsjahre 2025 und früher zurück.
Aus diesem Grund werde das Finanzamt auch weiterhin Unterlagen zum Nachweis des Grades der Behinderung in Papierform anfordern, soweit das Veranlagungsjahr 2025 oder ein früheres Jahr betroffen ist. Sollte das Finanzamt Unterlagen zu einer Einkommensteuererklärung anfordern, könne man davon ausgehen, dass diese nicht in elektronischer Form vorliegen.
Die Einwilligung zur Übermittlung des GdB gegenüber dem LAGuS sei freiwillig und könne jederzeit widerrufen werden, wird auf dem Steuerportal hervorgehoben. Sie stelle ab dem Veranlagungszeitraum 2026 den Nachweis des festgestellten Grads der Behinderung dar und sei eine Grundvoraussetzung zur Berücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung in der Einkommensteuererklärung. Werde der Übermittlung nicht zugestimmt oder sie gegenüber dem LAGuS widerrufen, sei eine Berücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung im Folgejahr ausgeschlossen.
Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern vom 18.02.2026