26.02.2026
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten beim Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn – wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. So der Bundesfinanzhof (BFH).
Ein Geldinstitut veranstaltete einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder des Geldinstituts, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug das Geldinstitut.
Das Finanzamt meinte, die Kosten seien dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen. Es nahm das Geldinstitut für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien (LStR), wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind.
Der BFH folgt im Wesentlichen dem FG. Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liege Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sei neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Diese Grundsätze hatte der BFH bereits in seinem Urteil vom 28.01.2003 zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt (VI R 48/99) und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. Die Verabschiedung habe ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stelle den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar – und sei folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit.
Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden sei zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einhergegangen. Das Geldinstitut selbst sei als Gastgeber des Empfangs aufgetreten und habe die Gästeliste bestimmt. Der Empfang habe in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattgefunden.
Entgegen der Auffassung des FG seien auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn, wenn – wie hier – die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.
Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24