20.03.2026
Wie kann ein Rechtsanwalt (in eigener Sache) mit den Finanzbehörden elektronisch kommunizieren? Darüber hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen befunden.
Ein Rechtsanwalt in eigener Sache hatte gegen den ihm erteilten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Steuerbescheid innerhalb der regulären einmonatigen Einspruchsfrist nur aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamts Einspruch eingelegt. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig.
Der Kläger begehrte im Klageverfahren allein die Aufhebung der Einspruchsentscheidung mit dem Ziel, dass das Finanzamt seinen Einspruch sachlich-rechtlich überprüft. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger hatte nach Auffassung des FG durch die über das beBPo übermittelte Nachricht angesichts der Regelung des § 87a Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) nicht formwirksam und nicht fristwahrend Einspruch eingelegt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht fehlerhaft gewesen, auch wenn sie keinen Hinweis auf § 87a Absatz 1 Satz 2 AO enthalten habe. Dies führe daher nicht zu einer Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 Absatz 2 Satz 1 AO). Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen, konnte das FG nicht erkennen.
Nach Angaben des Gerichts handelt es sich bei dem Urteil, soweit ersichtlich, um die erste Entscheidung eines Finanzgerichts zu § 87a Absatz 1 Satz 2 AO in der seit dem 06.12.2024 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024. Hiernach ist die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo gesetzlich vorgeschrieben ist.
Nach diesen Bestimmungen ist die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente etwa aus einem beA oder einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) oder über das beBPo eines Finanzamts unzulässig, soweit auf das Verfahren ELSTER oder die Schnittstelle ERiC zurückgegriffen werden kann.
Wie das FG dazu ausführt, hat der Gesetzgeber gewissermaßen ein "ELSTER/ERiC-Only-Konzept" normiert. Durch die Nutzung des Verfahrens ELSTER beziehungsweise der Schnittstelle ERiC würden Eingänge im Interesse der Finanzverwaltung automatisch den betroffenen Verfahren zugeordnet. Dieses Interesse habe für den Gesetzgeber schwerer gewogen als der von den Verbänden der rechts- und steuerberatenden Berufe im Gesetzgebungsverfahren geltend gemachte Wunsch, mit den Finanzbehörden – wie auch mit den Gerichten – über beA und beSt kommunizieren zu können. Obwohl Berufsträger zur Nutzung des Verfahrens ELSTER beziehungsweise der Schnittstelle ERiC bewegt werden sollen, schließe § 87a Absatz 1 Satz 2 AO auch für sie die formwirksame Übermittlung von Nachrichten an die Finanzbehörden auf herkömmlichem Wege (zum Beispiel per Briefpost oder Telefax) nicht aus.
Die Entscheidung stellt laut FG für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe klar, dass sie nach § 87a Absatz 1 Satz 2 AO mit den Finanzbehörden nicht aus dem beA oder beSt oder über das beBPo kommunizieren können. Andere Kommunikationswege seien von diesem Verbot nicht betroffen. Einsprüche könnten also weiterhin auf dem Postweg fristwahrend eingelegt werden. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass Eingänge bei den Finanzbehörden automatisch zugeordnet und damit beschleunigt bearbeitet werden können, werde allerdings nur durch eine Nutzung des Verfahrens ELSTER oder die Schnittstelle ERiC erreicht.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2026, 2 K 152/25