17.04.2026
Die in den Freistellungsbescheinigungen gemäß § 50c Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz enthaltene Auflage, wonach Gläubiger von Kapitalerträgen dem BZSt jährlich bis zum 31. Mai des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eine Meldung über jährlich zugeflossene Kapitalerträge vorzulegen haben (MURI-Meldung), wird per Allgemeinverfügung aufgehoben. Die Meldung muss künftig nicht mehr erfolgen. Das teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit.
Allerdings gelte das nicht für Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien, heißt es weiter.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 15.04.2026