19.06.2026
Deutschland steht für Einkünfte eines in der Bundesrepublik ansässigen Arbeitnehmers, der an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr tätig ist, nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern (DBA Zypern 2011) als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und zudem klargestellt, dass ein "Schiff im Binnenverkehr" im Sinne des DBA-Zypern 2011 nur ein solches ist, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt, das heißt auf Flüssen, Kanälen und Seen.
Ein in Deutschland ansässiger Mann war für ein Unternehmen mit Sitz in Zypern als Arbeitnehmer auf einer Passagierfähre tätig, die zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrte. Die Fährstrecke verlief über die Elbe und über das küstennahe Meer, das noch innerhalb der zum Inland zählenden Zwölf-Meilen-Zone lag.
Nach dem DBA Zypern 2011 sind Arbeitnehmervergütungen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. Demgegenüber sind Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte Tätigkeit, in dem Staat zu versteuern, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Danach stehe Zypern das Besteuerungsrecht zu, meinte der auf der Fähre tätige Mann. Dies war für ihn auch insoweit vorteilhaft, als die Vergütungen nach dem dortigen Recht steuerbefreit waren. Demgegenüber unterwarf das Finanzamt seine Vergütungen vollumfänglich der inländischen Besteuerung, da Deutschland das Besteuerungsrecht als Ansässigkeitsstaat zustehe. Dem folgte auch das Finanzgericht und wies die dagegen erhobene Klage ab.
Mit seiner Revision machte der Arbeitnehmer geltend, auf einem Binnenschiff tätig gewesen zu sein, weshalb Zypern als Unternehmensstaat das Besteuerungsrecht zustehe. Ohne Erfolg: Er habe seine Tätigkeit nicht an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt, da das Schiff ohne Auslandsberührung ausschließlich zwischen Orten innerhalb Deutschlands eingesetzt worden sei, so der BFH. Der Mann sei auch nicht an Bord eines "Schiffes im Binnenverkehr" tätig geworden, da die Passagierfähre nicht lediglich auf Binnengewässern, sondern auch auf den inländischen Küstengewässern verkehrt sei. Tatsächlich sei damit die Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr ausgeübt worden, weshalb das ausschließliche Besteuerungsrecht bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat verblieben sei.
Dass ein großer Teil der Fährstrecke auf Binnengewässern zurückgelegt worden sei, ändere am Ergebnis nichts. Auch eine streckenbezogene Aufteilung des Besteuerungsrechts für eine Tätigkeit auf Binnengewässer einerseits und auf Küstengewässern andererseits sehe das DBA Zypern 2011 nicht vor.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.04.2026, VI R 1/24