31.07.2026
Verluste aus einer nebenberuflich betriebenen Steuerberatungstätigkeit sind nicht automatisch als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einzustufen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Im entschiedenen Fall erzielte ein angestellter Softwareleiter in seinem Nebenberuf als freiberuflicher Steuerberater über Jahre hinweg nur geringe Verluste. Das Finanzamt erkannte diese wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an. Der Mann machte jedoch geltend, dass er seine Tätigkeit als Steuerberater nach dem Eintritt in den Ruhestand ausweiten und dann Gewinne erzielen wolle.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Köln zugunsten des Steuerpflichtigen. Die Richter sahen trotz der langjährigen Verluste eine Gewinnerzielungsabsicht als gegeben an. Ausschlaggebend waren die geringe Höhe der Verluste, sodass dem (schädlichen) Motiv der Steuerersparnis allenfalls geringes Gewicht zukomme. Auch sei die Prognose künftiger Gewinne nach der Pensionierung nachvollziehbar. Zudem spreche die enge Verbindung der Beratungstätigkeit mit dem Hauptberuf des Mannes gegen eine Ausübung der Steuerberatung rein aus persönlichen Gründen. Vielmehr übe er seine freiberufliche steuerberatende Tätigkeit auch und vor allem im Interesse seiner nichtselbstständigen Tätigkeit als Software-Entwickler einer Kanzlei-Software für Steuerberater und damit aus erwerblichen Gründen aus.
Der BFH stellt klar: Es gebe keinen Rechtssatz, dass Verluste nur für einen begrenzten Zeitraum steuerlich anerkannt werden können. Auch bei langjährigen Verlusten könne eine freiberufliche Nebentätigkeit steuerlich anzuerkennen sein, wenn realistische Aussichten bestehen, die Verluste später auszugleichen und dauerhaft Gewinne zu erzielen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2026, VIII R 26/23