18.08.2026
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die Übertragung von Darlehensforderungen eines Kommanditisten aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Kommanditgesellschaft (KG) keine Entnahme und Einlage von Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG darstellt.
Im vorliegenden Fall ging es um die Bildung einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage, bei der die Kommanditisten Forderungen gegenüber der KG in das Gesamthandsvermögen übertrugen. Das Gericht stellte klar, dass durch die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital und den Passivtausch in der Bilanz keine neuen Finanzmittel in das Betriebsvermögen eingebracht wurden und somit keine »jungen Finanzmittel« für die Zwecke der Schenkungsteuer festgestellt werden können.
Im Detail argumentierte das Gericht, dass Einlagen und Entnahmen nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen seien. Die Übertragung der Forderungen aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen vollzog sich innerhalb des steuerlichen Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft und könne daher nicht als Entnahme oder Einlage gewertet werden. Der Gesetzeswortlaut, die Gesetzesmaterialien und der Sinn und Zweck des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG rechtfertigen keine andere Auslegung. Das Gericht betonte, dass der Zweck der Norm darin liege, missbräuchliche Gestaltungen und die Umwandlung nicht begünstigten privaten Geldvermögens in begünstigtes Betriebsvermögen zu verhindern – ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor.
Als Ergebnis wurde im Feststellungsbescheid festgelegt, dass zum Bewertungsstichtag 31.03.2019 keine jungen Finanzmittel vorhanden sind und daher für die Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da finanzgerichtliche Rechtsprechung zu jungen Finanzmitteln bislang fehlt. Das Verfahren zeigt, wie komplex die Abgrenzung von Finanzmitteln im Kontext von Schenkungsteuer und Betriebsvermögen sein kann und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Auslegung steuerlicher Begrifflichkeiten.
FG Münster, Urteil vom 16.07.2026, Az. 3 K 682/24 EW