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26.08.2026

Einkommensteuerreformgesetz: Steuerberaterkammer vermisst echte Steuervereinfachung

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 kritisch bewertet. Zwar begrüßt sie einzelne Maßnahmen wie die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Insgesamt bleibe der Gesetzentwurf jedoch hinter dem im Koalitionsvertrag angekündigten Ziel einer spürbaren Steuervereinfachung zurück.

Aus Sicht der BStBK fehlen insbesondere weitergehende Typisierungen, Pauschalierungen und Vereinfachungen, die das Steuerrecht für Bürger verständlicher und praktikabler machen könnten. Die Kammer bedauert, dass entsprechende Reformansätze im Entwurf kaum aufgegriffen wurden, und verweist auf Vorschläge der Expertenkommission "Bürgernahe Einkommensteuer", die in der vergangenen Legislaturperiode vom Bundesfinanzministerium eingesetzt worden war.

Zwar entlaste die geplante Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags Arbeitnehmer steuerlich; auch könne sie den Verwaltungsaufwand durch weniger Veranlagungen reduzieren. Nach Ansicht der Kammer ließe sich jedoch ein deutlich größerer Vereinfachungs- und Entlastungseffekt erzielen, wenn Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale zu einer einheitlichen Arbeitstagepauschale zusammengeführt würden, wie es auch die Expertenkommission vorgeschlagen habe.

Zudem warnt die BStBK vor zusätzlichen Belastungen insbesondere für den Mittelstand und fordert Nachbesserungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Die geplante Senkung der Einkommensgrenze für den 45-prozentigen Spitzensteuersatz sowie die Einführung eines 47-prozentigen "Superreichensteuersatzes" ab 280.000 Euro treffe vor allem erfolgreiche mittelständische Unternehmer. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften sei die Einkommensteuer zugleich Unternehmensteuer. Statt zusätzlicher Belastungen fordert die BStBK die im Koalitionsvertrag angekündigten Verbesserungen beim Optionsmodell (§ 1a Körperschaftsteuergesetz) und bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a Einkommensteuergesetz).

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 21.08.2026