27.08.2026
Eine Unternehmerin machte Vorsteuern aus einer von ihr angebotenen Gästekarte geltend. Doch das Finanzgericht (FG) machte ihr einen Strich durch die Rechnung. Die Gästekarte stelle sich als Mehrzweck-Gutschein dar. Die Unternehmerin sei daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bot eine Gästekarte an, mit der diverse touristische Attraktionen kostenlos genutzt werden konnten. Hierzu schloss sie so genannte Gastgeber-Verträge ab. Danach erhielt die GmbH von teilnehmenden "Gastgebern" einen Geldbetrag für jeden Übernachtungsgast mit mindestens zwei Übernachtungen und der Übernachtungsgast die Card. An den jeweiligen Gastgeber stellte sie eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus. Sie behielt von den Zahlungen mindestens 15 Prozent zur Kostendeckung ein. Den Restbetrag leitete sie an die Leistungserbringer nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzung weiter. Die GmbH und der jeweilige Leistungserbringer hatten einen so genannten Leistungspartner-Vertrag abgeschlossen. Der Leistungserbringer verpflichtete sich, an die Gäste nach Vorlage der Card und deren elektronischen Erfassung die vereinbarte Leistung auszuführen. Die Unternehmerin stellte an die Leistungserbringer Gutschriften mit Umsatzsteuer aus und machte erfolglos Vorsteuern geltend.
Das FG entschied, die GmbH sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie habe nicht für ihr Unternehmen eine sonstige Leistung gegen Entgelt bezogen. Die Card sei ein Mehrzweckgutschein zur Nutzung diverser Leistungen. Die GmbH zahle als Dritte ein Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistungen durch die Gäste. Diese seien auch aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Leistungsempfänger der touristischen Leistungen.
Leite die Unternehmerin Geld an die Leistungserbringer weiter, berechtige dies nicht zu einem Vorsteuerabzug. Es liege kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen der GmbH und den Gastgebern in Bezug auf die touristischen Leistungen vor. Auch wenn Kosten für die Gästekarte kalkulatorisch in die Übernachtungskosten einflössen, sei dieser Anteil nicht bestimmbar und variiere von Gastgeber zu Gastgeber. Die GmbH erbringe auch keine Vermittlungsleistung an die Gastgeber.
Werde davon ausgegangen, dass nur, soweit es um die Verwaltungskosten des Systems geht, ein Leistungsaustausch vorliege, würde die Neutralität der Umsatzsteuer missachtet, wenn man der GmbH einen Vorsteuerabzug aus ihren Zahlungen an den Leistungserbringer zugestehen würde. Die GmbH habe infolgedessen in den Rechnungen an die Gastgeber zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen. Sie schulde diese nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2025, 14 K 2134/23, nicht rechtskräftig