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14.09.2026

Städtisches Krematorium: Erlöse aus Zahngold und Prothesenresten sind steuerpflichtig

Die Verwertung metallischer Rückstände aus Einäscherungen führt bei einem kommunalen Krematorium zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im konkreten Fall betrieb eine Stadt ein Krematorium, in dem bei Einäscherungen unter anderem Zahngold, Schmuckreste und Metallteile aus medizinischen Prothesen anfielen. Diese Rückstände wurden an eine Metallscheideanstalt verkauft. Die daraus erzielten Erlöse verbuchte die Stadt zwar auf einem gesonderten Konto und verwendete sie später für soziale und karitative Zwecke. Das Finanzamt wertete die Zahlungen dennoch als steuerpflichtige Einnahmen des Krematoriumsbetriebs.

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Betriebseinnahmen seien alle Geldzuflüsse, die wirtschaftlich durch den Betrieb veranlasst seien. Da die Metallrückstände unmittelbar im Rahmen des Einäscherungsprozesses anfielen und gegen Entgelt veräußert wurden, bestehe ein ausreichender Zusammenhang mit dem Betrieb des Krematoriums. Unerheblich sei, dass die Stadt die Erlöse anschließend für gemeinnützige Zwecke verwende.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.07.2026, IX R 29/24