21.09.2026
Wer ein Haus energetisch saniert, das ihm nur anteilig gehört, kann die Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich auch nur entsprechend seiner Eigentumsquote beanspruchen. Das gilt selbst dann, wenn er die Sanierungskosten allein getragen hat, so das Finanzgericht (FG) Münster.
Geklagt hatte ein Ehepaar, bei dem der Ehemann lediglich zu einem Viertel Miteigentümer eines Zweifamilienhauses war. Obwohl er mit seiner Familie rund zwei Drittel der Wohnfläche selbst bewohnte und die Kosten für den Einbau einer Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage vollständig übernommen hatte, erkannte das Finanzamt die Steuerermäßigung letztlich nur zu einem Viertel an.
Ursprünglich war der Steuerbonus noch in voller Höhe gewährt worden. Erst im Einspruchsverfahren stellte das Finanzamt anhand eines Grundbuchauszugs fest, dass der Kläger lediglich einen Miteigentumsanteil von 25 Prozent hielt. Daraufhin änderte die Behörde den Steuerbescheid und kürzte die Förderung entsprechend.
Das FG bestätigte dieses Vorgehen. Nach Auffassung des Gerichts durfte das Finanzamt den Bescheid ändern, weil die Eigentumsverhältnisse erst nachträglich bekannt geworden seien. Ein Versäumnis der Behörde liege nicht vor, da die Angaben zum Miteigentum in den eingereichten Unterlagen nicht ausgefüllt worden seien.
Auch in der Sache entschieden die Richter zugunsten des Finanzamts. Die Steuerermäßigung sei bei Miteigentümern grundsätzlich nach den Eigentumsanteilen aufzuteilen. Dafür sprächen sowohl die Systematik als auch die Entstehungsgeschichte des § 35c EStG. Der Gesetzgeber habe mit den Sonderregelungen für Miteigentümer deutlich gemacht, dass die Förderung an die Eigentumsquote anknüpfen solle.
Dass der Kläger die Kosten allein getragen hatte und den überwiegenden Teil des Hauses selbst nutzte, ändere daran nichts. Der Gesetzgeber habe die Förderung nicht von der tatsächlichen Kostentragung abhängig machen müssen. Wer mehr als seinen Anteil zahle, könne zivilrechtlich Ausgleich von den übrigen Miteigentümern verlangen.
Nach Ansicht des FG spricht für den Aufteilungsmaßstab zudem die Rechtssicherheit. Eigentumsanteile seien für die Finanzverwaltung einfach festzustellen und zu überprüfen. Eine Aufteilung nach Wohnflächen oder tatsächlicher Kostentragung würde demgegenüber zu zusätzlichen Abgrenzungsproblemen führen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.06.2026, 6 K 1431/23 E, nicht rechtskräftig