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21.09.2026

Wiesbadener Spielapparatesteuer: Erhöhung ist wirksam

Die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossene Erhöhung der Spielapparatesteuer zum 01.01.2024 ist wirksam. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen entschieden.

Im Dezember 2023 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden die Erhöhung der Spielapparatesteuer von fünf auf 7,5 Prozent der Spieleinsätze zum 01.01.2024 beschlossen. Davon erhoffte sich die Landeshauptstadt unter anderem Mehreinnahmen in Höhe von circa einer Million Euro pro Jahr.

Die Antragstellerinnen betreiben Spielhallen in Wiesbaden. Mit ihrem Normenkontrollantrag machen sie in formeller Hinsicht geltend, dass die Öffentlichkeit in der Sitzung des vorbereitenden Finanzausschusses ohne Rechtfertigung zeitweise ausgeschlossen worden sei. Zur Steuererhöhung selbst tragen sie vor, dass diese eine "erdrosselnde" Wirkung habe. Ihr Gewinn würde nahezu vollständig aufgezehrt. Darüber hinaus sei die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken mit dem steuerlichen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Der VGH ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wiesbaden habe die Änderungssatzung mit dem erhöhten Steuersatz in öffentlicher Sitzung beschlossen. Ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit im lediglich vorbereitenden Finanzausschuss sei für die Wirksamkeit der Satzung unbeachtlich.

Die Änderungssatzung sei auch materiell rechtmäßig. Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liege erst dann vor, wenn es eine Steuer nach ihrer objektiven Gestaltung und Höhe in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, die Steuerlast also erdrosselnde Wirkung besitzt. Eine solche Wirkung sei im Hinblick auf die von der Stadt Wiesbaden vorgenommene Steuererhöhung nicht erkennbar. Insbesondere sei die Zahl der Spielhallen und der Aufsteller von Spielapparaten im Wesentlichen konstant geblieben.

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege ebenfalls nicht vor. Die Gesetzgebungskompetenz für die Spielbankabgabe liege beim Land Hessen, wohingegen für die Spielapparatesteuer die Stadt Wiesbaden zuständig sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 18.09.2026, 5 C 2480/24.N, nicht rechtskräftig