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07.10.2026

Kindergeld: Richtet sich nach Lebensmittelpunkt des Kindes

Hält sich ein Kind über reine Besuchs- oder Ferienzeiten hinaus in den Haushalten beider getrenntlebender Eltern auf, kommt es für den Kindergeldanspruch maßgeblich darauf an, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Konkret ging es um die Beurteilung einer Haushaltsaufnahme im Sinne von § 64 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Nach dieser Vorschrift wird bei mehreren Kindergeldberechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Im Streitfall lebte der Sohn eines getrennten Elternpaares überwiegend bei seiner Mutter, die in einen EWR-Staat gezogen war und dort arbeitete. Im Jahr 2022 verbrachte er 257 Tage bei ihr und 108 Tage bei seinem Vater in Deutschland. Der Vater zahlte Unterhalt, übernahm weitere Kosten und leitete das Kindergeld an die Mutter weiter.

Die beklagte Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab April 2022 auf. Sie ging davon aus, dass der Sohn überwiegend in den Haushalt der Mutter aufgenommen worden und die Mutter daher die vorrangig Kindergeldberechtigte sei. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage des Vaters statt.

Der auf die Revision der Familienkasse mit dem Fall befasste BFH stellte klar, dass bei der Frage, welcher Elternteil vorrangig kindergeldberechtigt ist, die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Kindes entscheidend sind. Maßgeblich seien unter anderem Aufenthaltsdauer, Betreuungsverhältnisse, Sorgerecht und die Einbindung in den jeweiligen Haushalt. Dagegen seien Unterhaltszahlungen oder andere finanzielle Leistungen kein geeignetes Kriterium, um die Haushaltsaufnahme eines Kindes zu beurteilen.

Nach Auffassung der Richter spricht die deutlich längere Aufenthaltsdauer im Haushalt der Mutter dafür, dass dort auch der Lebensmittelpunkt des Sohnes lag. Die vom FG berücksichtigten Unterhaltsleistungen des Vaters hätten bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Haushaltsaufnahme sei allein bei der Mutter anzunehmen und ihr Kindergeldanspruch vorrangig.

Abschließend entschieden ist der Fall damit allerdings noch nicht. Der BFH verwies ihn an das FG zurück. Dieses muss nun klären, ob der Mutter überhaupt ein deutscher Kindergeldanspruch zustand oder ob europarechtliche Vorschriften beziehungsweise ausländische Familienleistungen einer Zahlung entgegenstanden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.07.2026, III R 8/25