01.10.2026
Wer sich auf eine steuerfreie Einlagenrückgewähr einer ausländischen Kapitalgesellschaft beruft, muss diese nach deutschen steuerrechtlichen Maßstäben nachweisen. Allein die Vorlage ausländischer Handelsbilanzen genügt dafür nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Überleitungsrechnung in das deutsche Steuerrecht. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln im Streit um Ausschüttungen der britischen Vodafone Group entschieden.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das 2014 unter anderem Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an Vodafone erzielt hatte. Im Zuge des Verkaufs einer US-Tochtergesellschaft erhielt der Kläger neben einer Sonderbardividende auch Aktien des amerikanischen Mobilfunkunternehmens Verizon Wireless. Für beide Leistungen behielt die Depotbank Kapitalertragsteuer ein, was das Finanzamt später bestätigte.
Das FG Köln hatte der Klage zunächst teilweise stattgegeben. Es entschied, dass die Kapitalertragsteuer jedenfalls für die Zuteilung der Verizon-Aktien zu Unrecht einbehalten worden sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob dieses Urteil jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Im zweiten Rechtsgang blieb die Klage nun erfolglos. Nach Auffassung des FG trägt bei Leistungen ausländischer Kapitalgesellschaften der Anteilseigner die Nachweislast dafür, dass es sich um eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr und nicht um eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung handelt. Anders als bei inländischen Gesellschaften werde die Höhe der steuerlichen Einlagen von EU-Kapitalgesellschaften nicht von den deutschen Finanzbehörden überwacht.
Den erforderlichen Nachweis konnten die Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht führen. Die herangezogenen Handelsbilanzen der Vodafone Group seien zur Ermittlung steuerlicher Einlagen ungeeignet. Vielmehr hätten die Bilanzwerte zunächst an die Vorgaben des deutschen Steuerrechts angepasst werden müssen. Erst auf dieser Grundlage lasse sich prüfen, ob tatsächlich eine steuerfreie Einlagenrückgewähr vorgelegen habe.
Gegen die Entscheidung ist bereits Revision eingelegt worden. Der Fall liegt nun erneut beim BFH (VIII R 13/26).
Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.03.2026, 9 K 2340/17, nicht rechtskräftig