Zurück

01.10.2026

Steuerberater: Erhält keine Fristverlängerung für eigene Steuererklärung

Ein Steuerberater kann sich für seine persönliche Einkommensteuererklärung nicht auf die für beratene Steuerpflichtige geltenden verlängerten Abgabefristen berufen, wenn er die Erklärung faktisch selbst erstellt. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.

Geklagt hatte ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der seine Einkommensteuererklärung 2023 gemeinsam mit seiner Ehefrau abgibt. Die Erklärung sollte von seiner eigenen Steuerberatungsgesellschaft erstellt werden. Kurz vor Ablauf der von ihm angenommenen Abgabefrist beantragte die Gesellschaft eine zweimonatige Fristverlängerung nach § 149 Absatz 3 Abgabenordnung (AO). Zur Begründung verwies sie auf die hohe Arbeitsbelastung in der Steuerberaterbranche, unter anderem durch Corona-Hilfen, Betriebsprüfungen, neue digitale Prozesse und zahlreiche Rückfragen der Finanzverwaltung.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab: Das so genannte Beraterprivileg des § 149 Absatz 3 AO, das Steuerberatern für Mandanten längere Abgabefristen verschafft, gelte nicht für deren eigene Steuererklärungen.

Mit seiner Klage argumentierte der Steuerberater, die Erklärung sei von einer eigenständigen GmbH erstellt worden. Deshalb müsse die verlängerte Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige Anwendung finden. Außerdem könne die eigene Steuererklärung aus Datenschutzgründen nicht einfach einem angestellten Mitarbeiter überlassen werden.

Das FG Niedersachsen folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), wonach Angehörige der steuerberatenden Berufe bei ihren eigenen Steuerangelegenheiten grundsätzlich nicht von den längeren Abgabefristen profitieren. Eine eigene Steuerangelegenheit liege auch vor, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe die Steuererklärung für seinen mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten abgibt. Denn bei der hierbei abzugebenden gemeinsamen Steuererklärung handele es sich um eine gemeinschaftliche verfahrensrechtliche Verpflichtung der Ehegatten.

Das Beraterprivileg greife auch dann nicht, wenn ein Steuerberater sich für die Erstellung seiner eigenen Steuererklärung eigener Mitarbeiter oder einer von ihm beherrschten Steuerberatungsgesellschaft bedient.

Im konkreten Fall sei der Kläger sogar der einzige Mitarbeiter seiner GmbH gewesen. Er habe sich damit lediglich "den Mantel der GmbH übergeworfen" und die Steuererklärung letztlich selbst erstellt, so das Gericht. Allein die Zwischenschaltung der eigenen Gesellschaft ändere nichts daran, dass es sich um die eigene Steuererklärung handele.

Darüber hinaus scheiterte der Antrag nach Auffassung des Gerichts auch in der Sache. Eine hohe berufliche Belastung rechtfertige grundsätzlich keine Fristverlängerung. Der Steuerberater habe nicht dargelegt, warum er seine Arbeitsabläufe nicht anders organisieren oder zusätzliche personelle Kapazitäten schaffen konnte. Andernfalls würden Steuerberater gegenüber anderen beruflich stark belasteten Steuerpflichtigen ohne sachlichen Grund bevorzugt.

Die Klage blieb daher erfolglos. Die Ablehnung der beantragten Fristverlängerung war nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2025, 3 K 203/25