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20.10.2026

Anwaltsgeheimnis: Grenzen für Steuerbehörden beim Zugriff auf Mandantenlisten

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist auf ein aktuelles Urteil des EFTA-Gerichtshofs hin, das die Grenzen für Steuerbehörden beim Zugriff auf Mandantenlisten aufzeigt.

In dem Urteil vom 29.09.2026 (E-28/25) habe der Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Herausgabe von Mandantenlisten an die Steuerbehörden die Dienstleistungsfreiheit beschränken kann und nur zulässig ist, wenn sie gesetzlich vorgesehen sowie im konkreten Fall erforderlich und verhältnismäßig ist.

Die isländische Steuerbehörde hatte eine Kanzlei zur Offenlegung der Namen und Identifikationsnummern ihrer Mandanten aufgefordert, für die sie steuerliche oder sonstige Beratungsleistungen erbringt. Nach dem isländischen Einkommenssteuergesetz müssen Rechtsanwälte entsprechende Listen führen und auf Anfrage an die Steuerbehörden herausgeben.

Laut BRAK prüfte der EFTA-Gerichtshof die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Dienstleistungsfreiheit vor dem Hintergrund des Artikels 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), da die eingeforderten Informationen Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Bezug betreffen. Der Gerichtshof habe entschieden, dass eine derartige Verpflichtung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Zudem sei die Vertraulichkeit anwaltlicher Beratung sowohl nach dem isländischen Lawyers Act als auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt. Eine effektive Steueraufsicht und die Bekämpfung aggressiver Steuerplanung dürften dieses Recht nur dann einschränken, wenn die Einschränkung verhältnismäßig, also insbesondere geeignet und erforderlich ist. Dieselben Informationen hätten auch von den Steuerpflichtigen selbst oder über internationale Amtshilfe erlangt werden können.

Der EFTA-Gerichtshof ist das oberste Gericht für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Er wacht über die Einhaltung des EWR-Rechts und erfüllt für diese Länder weitgehend dieselbe Funktion wie der EuGH für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 19.10.2026