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21.10.2026

Übungsleiterfreibetrag: Auch für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ausgeschlossen

Verbeamtete Lehrkräfte können den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) für ihre Unterrichtstätigkeit im Hauptamt auch dann nicht beanspruchen, wenn sie lediglich in Teilzeit arbeiten. Das hat das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) in einer neuen Verfügung klargestellt.

Zur Begründung verweist die Behörde auf die verfassungsrechtliche Stellung von Beamten: Das Beamtenverhältnis sei grundsätzlich auf eine hauptberufliche Tätigkeit angelegt. Unterricht, der im Rahmen des Hauptamts erteilt wird, gehöre daher stets zu den originären Dienstaufgaben und könne nicht als nebenberufliche Tätigkeit angesehen werden.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ändert daran auch eine freiwillige Teilzeitbeschäftigung nichts. Zwar sei für den Übungsleiterfreibetrag grundsätzlich maßgeblich, ob eine Tätigkeit weniger als ein Drittel einer Vollzeitstelle beziehungsweise höchstens 14 Stunden wöchentlich umfasst. Für verbeamtete Lehrkräfte greife dieses Kriterium jedoch nicht, weil ihre Lehrtätigkeit unabhängig vom zeitlichen Umfang dem Hauptamt zuzurechnen sei.

Die bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung gilt ausschließlich für verbeamtete Lehrkräfte im Hauptamt. Nicht betroffen sind angestellte Lehrkräfte sowie Beamte, die neben ihrem Hauptamt als Dozenten tätig sind. Zudem erklärt die Verfügung ein bisheriges Beispiel in den Lohnsteuer-Hinweisen zur Nebenberuflichkeit für überholt.

Hintergrund: Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG setzt voraus, dass eine begünstigte Tätigkeit (zum Beispiel als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten) nebenberuflich ausgeübt wird.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 22.09.2026, S 2121.1.1-18/4 St36