Zurück

05.11.2026

Steuererklärung weiter nur digital: Kein Anspruch auf Papierform oder "Aktenbereinigung"

Ein GmbH-Geschäftsführer ist mit dem Versuch gescheitert, seine Einkommensteuererklärungen weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen. Das Finanzgericht (FG) Sachsen sah weder einen Härtefall noch einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt vor der Aktenübersendung an das Gericht bestimmte Einkommensdaten schwärzt.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2022 bis 2024 neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit im mittleren bis höheren sechsstelligen Bereich auch Einnahmen aus einer selbstständigen Nebentätigkeit als Dozent und Vortragender. Seine Einkommensteuererklärungen reichte er jeweils in Papierform ein und beantragte eine Befreiung von der gesetzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung.

Zur Begründung führte er an, keinen privaten Computer zu besitzen. Die Anschaffung der erforderlichen Technik sei wirtschaftlich unzumutbar. Zudem dürfe er den von seinem Arbeitgeber bereitgestellten Laptop wegen interner IT-Richtlinien nicht für die Nutzung von ELSTER verwenden. Auch Sicherheitsbedenken gegen die elektronische Datenübermittlung machte er geltend.

Damit hatte er keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger über ausreichende Medienkompetenz verfüge. Er nutze Computertechnik und E-Mail regelmäßig beruflich, halte digitale Präsentationen und kommuniziere auch mit dem Gericht elektronisch. Allgemeine Sicherheitsbedenken gegen ELSTER begründeten keinen Härtefall. Ebenso sei weder eine persönliche noch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit erkennbar. Selbst wenn der Kläger einen eigenen Rechner anschaffen müsste, stünden die dafür erforderlichen Kosten in keinem unangemessenen Verhältnis zu seinen Einkünften.

Auch auf die Ausnahme für bestimmte Antragsveranlagungen nach § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG konnte sich der Kläger nicht berufen. Nach Auffassung des Gerichts greift diese Regelung nur bei geringfügigen oder negativen Gewinneinkünften. Da die Nebeneinkünfte des Klägers die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten, blieb er zur elektronischen Übermittlung seiner Steuererklärungen verpflichtet.

Ebenfalls erfolglos blieb sein Begehren, das Finanzamt zur "Datenbereinigung" der Akten zu verpflichten. Der Kläger wollte insbesondere Angaben zu seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vor der Vorlage der Akten an das Gericht entfernen lassen. Das Gericht verneinte einen solchen Anspruch. Die Finanzbehörde müsse die den Streitfall betreffenden Akten vollständig und ungeschwärzt vorlegen. Die betreffenden Einkommensdaten seien für die Beurteilung der elektronischen Abgabepflicht und eines möglichen Härtefalls sogar unmittelbar relevant gewesen. Weder Steuergeheimnis noch Datenschutzrecht stünden der Übermittlung an das FG entgegen.

Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Steuergeheimnis blieb ohne Erfolg.

Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 08.04.2026, 1 K 1154/25