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11.03.2025

Entfernungspauschale: Unterschiedliche Höhe ist verfassungsgemäß

Die Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 0,30 €/km für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 €/km ab dem 21. Entfernungskilometer in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026. Für das Jahr 2021 beträgt sie 0,35 €/km.

Ein Steuerzahler, der acht Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt wohnt, beantragte in seiner Steuererklärung für 2022 die höhere Entfernungspauschale von 0,38 €/km für jeden Kilometer der Entfernung. Das Finanzamt lehnte dies ab und berücksichtigte im Steuerbescheid nur die Entfernungspauschale von 0,30 €/km unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung. Der Arbeitnehmer klagte dagegen und argumentierte, die Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und das Leistungsfähigkeitsprinzip.

Die Klage war jedoch erfolglos. Die Finanzrichter sahen die Differenzierung der Entfernungspauschale nicht als verfassungswidrig an. Der Gesetzgeber habe bei der Bemessung von Pauschalen einen weiten Gestaltungsspielraum, und die Pauschale für die ersten 20 Kilometer sei nicht völlig realitätsfern. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht erkennbar, und auch das Leistungsfähigkeitsprinzip sowie das Folgerichtigkeitsprinzip seien nicht verletzt (FG Berlin-Brandenburg vom 20. März 2024, 16 K 16092/23, EFG 2024 S. 1205).

Da die Entscheidung für viele Fälle von Bedeutung ist, hatte das Finanzgericht die Revision zugelassen. Der Steuerzahler legte jedoch keine Revision ein, und das Urteil ist rechtskräftig geworden.

FG Berlin-Brandenburg vom 20.3.2024, 16 K 16092/23