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12.03.2025

Keine grundsätzliche Bedeutung einer Entscheidung: Zur Zulässigkeit einer Revision

Fragen, deren Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, sind grundsätzlich nicht klärungsbedürftig und vermögen daher die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung nicht zu rechtfertigen, erklärt der BFH.

Grundsätzliche Bedeutung komme einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre. Außerdem müsse die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (so auch die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 03.02.2014 - VI B 111/13, BFH/NV 2014, 696; vom 18.07.2014 - XI B 37/14, BFH/NV 2014, 1779).

Werde die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, habe der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, sowie schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sei (auch hier der Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 16.05.2008 - VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440; vom 09.01.2014 - XI B 11/13, BFH/NV 2014, 915).

Diesen Anforderungen genügte die Beschwerdebegründung im zu entscheidenden Fall nicht.

BFH, Beschluss vom 18.2.2025, V B 54/23