16.04.2025
Für eine kleine PV-Anlage muss seit 2022 in der Regel keine Einkommensteuer und keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Seit 2025 gelte die Steuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 Kilowatt peak (kWp) sogar für sämtliche Gebäudearten, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
Als "klein" gölten Anlagen mit einer Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister von maximal 30 Kilowatt peak (kWp) je Wohnung. Dazu gehörten auch so genannte Balkonkraftwerke oder Mini-PV-Anlagen, so die VLH. Diese Grenze für die Steuerbefreiung gelte für ab 2025 in Betrieb genommene Anlagen auf allen Gebäudearten, also sowohl auf Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern als auch auf Gewerbeimmobilien. Bis Ende 2024 sei zum Beispiel für Mehrfamilienhäuser noch die niedrigere Grenze von 15 kWp je Wohnung maßgebend gewesen.
Für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen und Solarstromspeichern gelte seit 01.01.2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz: Für die Lieferung und Installation der PV-Anlage falle also keine Umsatzsteuer an – jedenfalls, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen beziehungsweise Wohnhäusern sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird. Diese Voraussetzung werde als erfüllt angesehen, wenn die im Marktstammregister gelistete Anlage eine installierte Leistung von 30 kWp nicht überschreitet.
Weiter weist die VLH darauf hin, dass Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen mit dem Erwerb einer Photovoltaik-Anlage früher zu einem Steuerberater wechseln mussten. Seit dem Steuerjahr 2022 sei es Lohnsteuerhilfevereinen aber erlaubt, die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit kleinen Solaranlagen zu erstellen. Nicht übernehmen dürfe ein Lohnsteuerhilfeverein die Umsatzsteuervoranmeldung oder -jahreserklärung. Das könnten Privatpersonen mit kleiner PV-Anlage selbst erledigen oder einer Steuerberatung übergeben.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 31.03.2025