10.06.2025
Bei der elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an den Bundesfinanzhof (BFH) obliegt es dem Absender, sein EDV-System derart zu gestalten, dass es zum Empfang einer Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Absatz 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) technisch im Stande ist.
Ist das EDV-System des Absenders technisch nicht im Stande, die gesetzlich vorgesehene gerichtliche Eingangsbestätigung zu empfangen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO nur dann in Betracht, wenn der Absender den ordnungsgemäßen Eingang der Beschwerdebegründung an den BFH auf andere Art und Weise sichergestellt hat. Das sei zum Beispiel durch einen Anruf auf der Geschäftsstelle möglich, so der BFH.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.05.2025, VII B 107/24