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10.07.2025

Umsatzsteuervoranmeldung: Höhe des Verspätungszuschlags

Die Höhe des Verspätungszuschlags zu einer Umsatzsteuervoranmeldung bestimmt sich nach Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie der Höhe der Steuer. Die Finanzbehörde hat bei der Entscheidung über die Höhe Zuschlags ein Ermessen. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln hervor.

Das Gericht geht zudem auf die Frage ein, ob sich die Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlags im Rahmen des § 152 Absatz 8 Abgabenordnung an den in § 152 Absatz 5 bis 7 AO genannten Beträgen orientieren muss, da es ansonsten bei der Anwendung des § 152 Absatz 8 AO zu Wertungswidersprüchen käme, wenn zum Beispiel für Jahresanmeldungen/Jahreserklärungen geringere Verspätungszuschläge festzusetzen wären als für Monatsanmeldungen.

Das FG Köln verneint das. Auch wenn in Einzelfällen denkbar sei, dass im Anwendungsbereich des § 152 Absatz 5 AO ein geringerer Verspätungszuschlag festzusetzen ist, als er im Rahmen des § 152 Absatz 8 Satz 2 AO festgesetzt werden kann, sei dies mit Blick auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung und den vom Gesetzgeber mit § 152 Absatz 8 Satz 2 AO unter anderem verfolgten Zweck der Weiternutzung der seit längerer Zeit für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen eingesetzten EDV-Programme zulässig.

Es sei dem Gesetzgeber – gerade auch mit Blick auf die Doppelfunktion des Verspätungszuschlags als Druckmittel eigener Art mit repressivem und präventivem Charakter – unbenommen, für unterschiedliche Arten von Steuererklärungen/Steueranmeldungen (vierteljährliche oder monatliche Voranmeldung einerseits und Jahreserklärung andererseits) hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des Verspätungszuschlags unterschiedliche Berechnungsschemata und -kriterien zugrunde zu legen. Insbesondere stehe es ihm frei, für bestimmte Steuererklärungen wie zum Beispiel unterjährig abzugebende Steueranmeldungen ein in der Höhe gegebenenfalls stärkeres Druckmittel anzuwenden als für Jahreserklärungen. Denn die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung seien auch hinsichtlich der Festsetzung eines Verspätungszuschlags jeweils getrennt voneinander zu betrachtende, eigenständige Verfahren.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass vornehmlich durch die unterjährig abzugebenden Steuer(vor)anmeldungen sowohl das Steueraufkommen zeitgerecht sichergestellt wird, als auch – insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer – Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt werden sollen. Mit Blick auf diese Bedeutung der unterjährigen Steueranmeldungen darf ihnen aus Sicht des FG auch hinsichtlich der Bemessung des Verspätungszuschlags eine von den Jahreserklärungen abweichende Behandlung zukommen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 28.01.2025, 11 K 2808/19